Geschäfte/ Gastronomie: Muss ich in Corona-Zeiten Miete zahlen?
Coronavirus – Ein Horrorszenario ist eingetreten, das für viele Gewerbetreibende oder Gastronomen leider Realität geworden ist. Doch muss für ein geschlossenes Geschäft oder geschlossene Gastronomie Miete gezahlt werden? Wir glauben, dass sich die Pacht- / Mietzahlungspflichten in der Krise begrenzen lassen.
Betriebe müssen wegen Coronavirus schließen
Per Allgemeinverfügung untersagen die Behörden den Betrieb und den Publikumsverkehr für zahlreiche Gewerbetreibende, Gastronomen und andere Dienstleister. Vor dem Hintergrund der enorm hohen Miet-qm-Preise stehen die Betriebe innerhalb kürzester Zeit vor dem wirtschaftlichen Aus.
Befristete Verringerung des Pacht-/ Mietzinses denkbar
Berechtigterweise stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob dieses Ausfallrisiko allein der Mieter tragen muss, oder ob die Gefahr dieses „Rechtsmangels“ nicht zumindest auf den Schultern beider Parteien zu tragen ist.
Dazu gibt es zwei mögliche Ansätze, die mit guter und nachvollziehbarer Argumentation zu einer Neuverhandlung der Verträge mit dem Ziel der befristeten Verringerung des Pacht-/ Mietzinses führen können.
Insbesondere ist zu argumentieren, ob unter der Berücksichtigung des Mietzwecks überhaupt eine Tätigkeit entfaltet werden kann, die dem Mietzweck entspricht, und das operative Geschäft die Deckung der Miete überhaupt ermöglicht. Andersherum formuliert: Wie hätten die Parteien die Verträge verhandelt, wenn sie das Eintreten der Corona-Krise vorausgesehen hätten. In diesem Fall hätten die Parteien sich – wirtschaftlich vernünftig – über eine Anpassung des Pacht-/ Mietzinses verständigt.
Eine volle Aussetzung des Pacht-/ Mietzinses ist dagegen für den Vermieter unzumutbar und auch nicht durch Auslegung der ursprünglichen Verträge gerechtfertigt.
Gerne helfen und unterstützen wir Sie in Sachen Mietrecht, unabhängig ob Mieter oder Vermieter, in dieser Ausnahmesituation.
Frau Rechtsanwältin Karine Guilleaume (Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwältin für privates und gewerbliches Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) steht Ihnen gern und unverbindlich für Ihre Fragen in einer telefonischen Kurzinformation zur Verfügung.