Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht/ Vergewaltigung in Münster

Sexualstrafrecht – Ihr Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Münster

Das Sexualstrafrecht ist ein Rechtsgebiet, das nicht nur viel anwaltliche Erfahrung, sondern auch Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen erfordert. Denn zum einen sind Sexualstraftaten schwere Verbrechen und daher mit hohen Strafandrohungen verbunden und zum anderen ist der Umgang mit den Mandanten und den (vermeintlichen) Opfern der Sexualstraftaten sehr anspruchsvoll.

Ihr Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht der Kanzlei JGG Rechtsanwälte aus Münster wird Sie als Beschuldigter einer Sexualstraftat umfassend beraten und betreuen und Sie zudem bundesweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Was fällt unter das Sexualstrafrecht?

Zum Sexualstrafrecht gehören neben den Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 ff. StGB, wie dem sexuellen Missbrauch, der sexuellen Nötigung, den sexuellen Übergriffen und der Vergewaltigung auch der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB. Ebenfalls der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB , der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, Kranken oder Hilfsbedürftigen nach § 174 a StGB oder die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB fallen unter das Sexualstrafrecht.

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht kann Ihnen weiterhin erläutern, dass auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen sowie die Verbreitung pornographischer Schriften zum Sexualstrafrecht gehören.

Sollten Sie einer dieser Delikte oder eines anderen Tatbestandes aus dem Sexualstrafrecht beschuldigt werden, wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

Was versteht man unter einer sexuellen Nötigung bzw. sexuellem Missbrauch?

Die sexuelle Nötigung sowie der sexuelle Übergriff sind in § 177 StGB geregelt. Zum 10.11.2016 wurden einige Delikte des Sexualstrafrechts reformiert und die Strafbarkeit von Sexualdelikten wurde insgesamt deutlich ausgeweitet. Einer dieser neu geschaffenen Tatbestände ist der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB Abs. 1 StGB. Wer eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt, hat einen sexuellen Übergriff begangen. Schon das „Nein“ des Opfers und das darüber hinwegsetzen des Täters kann also eine strafbare Handlung begründen.

Bei der sexuellen Nötigung wird eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dazu genötigt, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder diese alternativ an sich zu dulden. Wie Ihr Rechtsanwalt Ihnen erklären kann, findet sich die sexuelle Nötigung in § 177 Abs. 5 StGB.

Sexueller Missbrauch liegt dann vor, wenn an Kindern oder an Erwachsenen, die als besonders gefährdet eingestuft werden, sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Besonders gefährdete Personen sind beispielsweise behinderte Menschen, Gefangene oder Hilfsbedürftige.

Betrifft der sexuelle Missbrauch Kinder, kommen neben der Vornahme sexueller Handlungen an den Kindern noch weitere Tathandlungen zur Erfüllung des Tatbestandes in Betracht. So kann auch das Vornehmen sexueller Handlungen durch das Kind beim Täter bzw. die Bestimmung des Kindes zur Vornahme dieser Handlungen beim Täter oder einer dritten Person sexueller Missbrauch sein.

Was bedeutet Vergewaltigung?

Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine der schwerwiegendsten Sexualstraftaten im deutschen Strafrecht. Eine Vergewaltigung liegt dann vor, wenn ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung bzw. das sexuelle Ausnutzen gegeben sind und ein Eindringen in den Körper des Opfers hinzukommt.

Im Gesetz ausdrücklich als Beispiel für eine Vergewaltigung angegeben ist der Beischlaf, also die Durchführung des Geschlechtsverkehrs. Aber auch dem Beischlaf ähnliche Handlungen wie Anal- oder Oralverkehr fallen selbstverständlich unter den Tatbestand der Vergewaltigung, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt für das Eindringen mit Gegenständen in Körperöffnungen des Opfers.

Sollten Sie mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung worden sein, wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Sexualstrafrecht und entwickeln Sie gemeinsam mit diesem eine effektive Verteidigungsstrategie.

Welche Handlungen sind beim Tatbestand der Kinderpornographie strafbar?

Die Strafverfolgungsbehörden gehen immer härter gegen Täter vor, die kinderpornographische Schriften besitzen, erwerben oder verbreiten. Durch immer neue Methoden versuchen Polizei und Staatsanwaltschaften den Tätern auf die Spur zu kommen.

Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist in § 184 b StGB geregelt und sieht einen vergleichsweise hohen Strafrahmen vor. Schon Ersttäter können mit Freiheitsstrafen rechnen, die in der Höhe mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu vergleichen sind.

Nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH ist der Tatbestand des § 184 b StGB bereits dann erfüllt, wenn schriftliche oder bildliche Darstellungen, die einen kinderpornographischen Inhalt haben, zeitweilig im Cache-Speicher bzw. im temporären Internetspeicher gelandet sind. Eine bewusste Speicherung muss nicht gegeben sein.

Des Weiteren fallen das Herstellen sowie Anbieten kinderpornographischer Schriften unter den Tatbestand des § 184 b StGB. Gleiches gilt für die Verbreitung oder das Zugänglich-Machen kinderpornographischer Schriften. Mehr Details zu diesem Thema können Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aus Münster erfahren.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung im Sexualstrafrecht?

Selbstverständlich kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden, da es darauf ankommt, welches Delikt genau begangen wurde und ob es sich bei dem Täter um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt, sowie wie dessen Biografie aussieht.

Ihr Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht wird Ihnen mitteilen, dass im Sexualstrafrecht grundsätzlich hohe Strafrahmen zu erwarten sind. So sehen viele Delikte, die dem Sexualstrafrecht zuzuordnen sind, Mindeststrafen von 2 bis 5 Jahren vor.

Sexualdelikte, bei denen wie beim § 178 StGB das Opfer zu Tode gekommen ist, können mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder sogar mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden.

Neben der ausgesprochenen Strafe kann im Sexualstrafrecht unter Umständen auch eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn der Täter bereits zum wiederholten Male Sexualdelikt begangen hat. Mehr Einzelheiten zu diesem Thema erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt und Strafverteidiger der Kanzlei JGG Rechtsanwälte aus Münster.

Wann verjährt eine Sexualstraftat?

Da für die Verjährung im Sexualstrafrecht teils besondere Regelungen gelten, sollten Sie Ihren individuellen Fall mit Ihrem Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht besprechen. Greifen keine besonderen Verjährungsregeln, dann verjähren der sexuelle Übergriff sowie die sexuelle Ausnutzung in 5 Jahren und die sexuelle Nötigung, wie auch die Vergewaltigung in 20 Jahren.

Wie verläuft die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht?

Vertrauen, Diskretion und Erfahrung sind die Stützpfeiler, auf denen die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ruht. Gemeinsam mit Ihnen entwickelt Ihr Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht eine individuell auf Sie und Ihre Situation zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Aussagepsychologische Aspekte spielen bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht eine genauso große Rolle wie der sichere Umgang mit den rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Einholung von DNA-Spuren oder anderen Beweismitteln.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht helfen wir Ihnen im Sexualstrafrecht weiter

Sollten Sie Beschuldigter eines Deliktes im Sexualstrafrecht sein, suchen Sie sich möglichst rasch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Straf- und Sexualstrafrecht, der Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Diskret und mit Fingerspitzengefühl wird ein Rechtsanwalt der Kanzlei JGG Rechtsanwälte eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten ist.